Entschädigung bei bevorzugter Beförderung wetterbedingt gestrandeter Passagiere

Leitsatz: Fluggesellschaften können für die Annullierung eines Fluges haftbar gemacht werden, wenn Passagiere eines wetterbedingt gestrichenen Vorfluges bevorzugt befördert werden.

Urteil:
AG Erding, Urteil vom 14. Juli 2022 – 113 C 4971/21
In diesem Fall wurde die beklagte Fluggesellschaft dazu verurteilt, der Klägerin 600 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Der zugrunde liegende Sachverhalt betrifft einen Flug vom 11. Februar 2020 von München über Abu Dhabi nach Phuket, der annulliert wurde.
Die Klägerin, die die Ansprüche eines Fluggastes durch Abtretung erworben hatte, wurde erheblich verspätet befördert. Das Gericht entschied, dass außergewöhnliche Umstände nicht nachgewiesen wurden, da keine ausreichenden Maßnahmen zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebs getroffen worden waren.

Entschädigungsanspruch unabhängig vom rechtzeitigen Einfinden zur Abfertigung

Leitsatz: Ein rechtzeitiges Einfinden zur Abfertigung ist für den Anspruch auf Ausgleichszahlung bei einer großen Verspätung nicht erforderlich, solange die Beförderung tatsächlich erfolgt ist.

Urteil:
AG Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2022 – 48 C 46/22
In diesem Rechtsfall wurde die Fluggesellschaft zur Zahlung von 2.400 Euro nebst Zinsen an eine Klägerin verurteilt, die die Rechte von vier Passagieren eines verspäteten Fluges von Hamburg nach Hurghada vertrat. Die Passagiere hatten ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten.
Die Fluggesellschaft erhob Einwände bezüglich der Verjährung und behauptete, dass nationales Pauschalreiserecht anwendbar sei sowie dass die Passagiere sich nicht rechtzeitig eingefunden hätten. Das Gericht wies diese Einwände zurück und stellte fest, dass die Klägerin berechtigte Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung hatte.

Bestreiten der Verspätung mit Nichtwissen durch die Fluggesellschaft

Leitsatz: Fluggesellschaften können eine Flugverspätung nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn die relevanten Informationen in ihrem Wahrnehmungsbereich liegen.

Urteil:
AG Frankfurt, Urteil vom 8. September 2022 – 31 C 647/22 (83)
In diesem Rechtsstreit wurde die beklagte Fluggesellschaft dazu verurteilt, der Klägerin, die die Rechte der Passagiere eines verspäteten Fluges vertrat, 1.200 Euro plus Zinsen zu zahlen. Die Fluggäste hatten ursprünglich einen Flug von Frankfurt nach Marsa Alam gebucht, der über drei Stunden Verspätung hatte. Trotz Aufforderung zahlte die Fluggesellschaft nicht, woraufhin die Klägerin gerichtlich vorging.
Die Fluggesellschaft bestritt die wirksame Übertragung der Ansprüche auf die Klägerin und die Existenz der Buchungen sowie die behauptete Verspätung. Das Gericht erachtete jedoch die Abtretung der Ansprüche als wirksam und wies das Bestreiten der Fluggesellschaft als unzulässig zurück, da die genannten Umstände in deren Wahrnehmungskreis lagen. Das Gericht entschied, dass die Ansprüche nicht verjährt seien, da sie der regulären dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen.

Entschädigung bei verspäteter Information über Flugannullierung

Leitsatz: Fluggäste haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie über eine Flugannullierung nicht rechtzeitig und direkt informiert werden, auch wenn die Mitteilung nur an den Reisevermittler erfolgt ist.

Urteil:
EuGH, Beschluss vom 27. September 2022 – C-307/21
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen Ausgleichszahlungen an Fluggäste leisten muss, wenn ein Flug annulliert wird und der Passagier nicht mindestens zwei Wochen vorher informiert wurde. Dies gilt auch, wenn die Annullierungsmitteilung nur an einen Reisevermittler gesendet wurde, der die Buchung durchgeführt hat, anstatt direkt an den Fluggast.
Das Luftfahrtunternehmen trägt die Verantwortung, die Passagiere rechtzeitig zu informieren, und kann Regressansprüche gegen den Vermittler geltend machen, falls die Weiterleitung unterlassen wurde.

Entschädigung bei bevorzugter Beförderung anderer Passagiere

Leitsatz: Eine Fluggesellschaft haftet für die Annullierung eines Fluges, wenn Passagiere eines wetterbedingt ausgefallenen Vorfluges bevorzugt befördert werden.

Urteil:
AG Erding, Urteil vom 14. Juli 2022 – 113 C 4971/21
In diesem Fall wurde die beklagte Fluggesellschaft dazu verurteilt, der Klägerin 600 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen, und wurde außerdem verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der zugrunde liegende Sachverhalt betrifft einen Flug vom 11. Februar 2020 von München über Abu Dhabi nach Phuket, der annulliert wurde.
Die Klägerin, die die Ansprüche eines Fluggastes durch Abtretung erworben hatte, wurde aufgrund der Annullierung erheblich verspätet befördert. Das Gericht entschied, dass außergewöhnliche Umstände nicht nachgewiesen wurden, da der Flugplan nicht angemessen angepasst wurde, um den regulären Flugbetrieb zu gewährleisten.

Kein Ausgleichsanspruch wegen außergewöhnlicher Umstände bei Startzeitverschiebung

Leitsatz: Fluggesellschaften sind nicht zur Entschädigung verpflichtet, wenn außergewöhnliche Umstände wie Fluglotsenstreiks oder Wetterbedingungen die Startzeitverschiebung erzwingen.

Urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 16. Februar 2023 – 2-24 S 120/22
In diesem Gerichtsverfahren ging es um eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt. Die Klägerin vertrat die Interessen von fünf Passagieren, deren Flug von Frankfurt nach Dallas am 15. Februar 2018 erhebliche Verspätungen erlitten hatte. Ursprünglich wurde entschieden, dass die Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung haben.
Das Berufungsgericht entschied anders und stellte fest, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft lagen. Dazu gehörten unter anderem Personalengpässe bei der Luftverkehrskontrolle. Auch die Notwendigkeit eines Crewwechsels wurde als Folge dieser Umstände eingestuft. Daher wurde die Klage abgewiesen.

Keine außergewöhnlichen Umstände bei regulärer Enteisung eines Flugzeugs

Leitsatz: Flugzeugenteisung stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn diese wetterbedingt regelmäßig erforderlich ist und keine ungewöhnlichen Verzögerungen auftreten.

Urteil:
AG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2022 – 37 C 119/22
In einem Gerichtsfall wurde eine Fluggesellschaft dazu verurteilt, einer Klägerin eine Entschädigung von 600 Euro plus Zinsen zu zahlen. Der Fall dreht sich um einen Fluggast, dessen Flug von Minneapolis über Amsterdam nach Düsseldorf verspätet war, was dazu führte, dass er seinen Anschlussflug verpasste. Durch diese Verzögerung kam er mit einer Gesamtverspätung von fast vier Stunden an seinem Zielort an. Der Fluggast hatte seinen Entschädigungsanspruch an die Klägerin abgetreten, die daraufhin die Fluggesellschaft verklagte.
Das Gericht entschied, dass die Verspätung aufgrund der notwendigen Enteisung des Flugzeugs entstanden war, eine Verantwortung, die bei der Fluggesellschaft liegt. Es wurde festgestellt, dass die Fluggesellschaft die übliche Enteisungszeit in ihrem Flugplan nicht berücksichtigt hatte. Daher wurde ihr Argument, es handle sich um außergewöhnliche Umstände, vom Gericht nicht akzeptiert.

Beweislast der Fluggesellschaft bei außergewöhnlichen Umständen

Leitsatz: Fluggesellschaften müssen beweisen, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen und dass sie durch angemessene Maßnahmen unvermeidbare Verspätungen nicht verhindern konnten.

Urteil:
AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2022 – 236 C 116/22
In einem Gerichtsfall beim Amtsgericht Düsseldorf wurde entschieden, dass eine Fluggesellschaft einer Klägerin, die Ansprüche von verspäteten Passagieren übernommen hatte, eine Ausgleichszahlung von 1.200 Euro leisten muss. Dies betrifft einen Flug von Marsa Alam nach Düsseldorf, der erheblich verspätet in Köln/Bonn landete. Die Fluggesellschaft argumentierte, dass die Verspätung aufgrund von unvorhersehbaren Umständen und Slotregulierungen entstanden sei.
Das Gericht fand jedoch, dass die Fluggesellschaft nicht alle möglichen Maßnahmen ergriffen hatte, um die Verspätung zu vermeiden, und wies darauf hin, dass Alternativen wie Umbuchungen auf andere Flüge möglich gewesen wären. Daher wurde die Fluggesellschaft zur Zahlung der Entschädigung verurteilt.

Kein Anspruch bei Startzeitverschiebung durch Flugsicherung

Leitsatz: Eine Fluggesellschaft haftet nicht für Verspätungen, die durch Verschiebungen der Startzeit aufgrund von Flugsicherungspersonalengpässen verursacht wurden.

Urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 16. Februar 2023 – 2-24 S 120/22
In diesem Gerichtsverfahren ging es um eine Berufung gegen ein früheres Urteil des Amtsgerichts Frankfurt. Die Klägerin vertrat hierbei die Interessen von fünf Passagieren, deren Flug von Frankfurt nach Dallas am 15. Februar 2018 eine erhebliche Verspätung erlitten hatte. Ursprünglich war vom Amtsgericht entschieden worden, dass die Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung haben.
Das Berufungsgericht kam jedoch zu einem anderen Schluss. Es stellte fest, dass die Fluggesellschaft in diesem speziellen Fall nicht zur Zahlung der Ausgleichsleistung verpflichtet war, da die Verzögerung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft lagen. Konkret ging es um Personalengpässe bei der Luftverkehrskontrolle in Langen, die die verspätete Startfreigabe verursacht hatten.
Das Gericht erklärte weiter, dass auch die Notwendigkeit eines Crewwechsels in New York, die zu weiteren Verzögerungen führte, eine direkte Folge der verzögerten Abflugfreigabe war und nicht von der Fluggesellschaft zu vertreten ist. Deshalb wurde die Klage abgewiesen und die Klägerin musste die Kosten des Rechtsstreits tragen. Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen, da der Fall keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung hatte.

Entschädigung bei Verspätung durch unterschiedliche Airlines

Leitsatz: Fluggäste haben Anspruch auf Entschädigung für Verspätungen, auch wenn die betroffenen Flugsegmente von verschiedenen Airlines durchgeführt werden.

Urteil:
BGH, Urteil vom 9. Mai 2023 – X ZR 15/20
In einem jüngst entschiedenen Fall vor dem Bundesgerichtshof ging es um eine Klage wegen einer verspäteten Flugankunft und der daraus resultierenden Forderung einer Entschädigung gemäß den EU-Fluggastrechten. Die Klägerin machte Ansprüche gegen eine Fluggesellschaft geltend, nachdem eine Reisende aufgrund einer Verspätung auf dem letzten Segment ihrer Reise mehr als vier Stunden zu spät in Kansas City ankam. Diese Reise bestand aus mehreren Flügen: Zuerst von Stuttgart nach Zürich mit Swiss, dann von Zürich nach Philadelphia und schließlich von Philadelphia nach Kansas City mit der beklagten Fluggesellschaft.
Trotz der ursprünglichen Ablehnung der Forderung durch die unteren Gerichte, führte die Überprüfung durch den BGH zu einer anderen Entscheidung. Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 600 Euro plus Zinsen. Der BGH stützte sich dabei auf die Auslegung der EU-Fluggastrechteverordnung, die besagt, dass bei Flügen, die in einem EU-Mitgliedstaat starten und über direkte Anschlussflüge ein Endziel erreichen, Entschädigungsansprüche bestehen können.