Leitsatz: Fluggesellschaften müssen beweisen, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen und dass sie durch angemessene Maßnahmen unvermeidbare Verspätungen nicht verhindern konnten.
Urteil:
AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2022 – 236 C 116/22
In einem Gerichtsfall beim Amtsgericht Düsseldorf wurde entschieden, dass eine Fluggesellschaft einer Klägerin, die Ansprüche von verspäteten Passagieren übernommen hatte, eine Ausgleichszahlung von 1.200 Euro leisten muss. Dies betrifft einen Flug von Marsa Alam nach Düsseldorf, der erheblich verspätet in Köln/Bonn landete. Die Fluggesellschaft argumentierte, dass die Verspätung aufgrund von unvorhersehbaren Umständen und Slotregulierungen entstanden sei.
Das Gericht fand jedoch, dass die Fluggesellschaft nicht alle möglichen Maßnahmen ergriffen hatte, um die Verspätung zu vermeiden, und wies darauf hin, dass Alternativen wie Umbuchungen auf andere Flüge möglich gewesen wären. Daher wurde die Fluggesellschaft zur Zahlung der Entschädigung verurteilt.
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