Leitsatz: Fluggesellschaften sind nicht zur Entschädigung verpflichtet, wenn außergewöhnliche Umstände wie Fluglotsenstreiks oder Wetterbedingungen die Startzeitverschiebung erzwingen.
Urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 16. Februar 2023 – 2-24 S 120/22
In diesem Gerichtsverfahren ging es um eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt. Die Klägerin vertrat die Interessen von fünf Passagieren, deren Flug von Frankfurt nach Dallas am 15. Februar 2018 erhebliche Verspätungen erlitten hatte. Ursprünglich wurde entschieden, dass die Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung haben.
Das Berufungsgericht entschied anders und stellte fest, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft lagen. Dazu gehörten unter anderem Personalengpässe bei der Luftverkehrskontrolle. Auch die Notwendigkeit eines Crewwechsels wurde als Folge dieser Umstände eingestuft. Daher wurde die Klage abgewiesen.
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