Leitsatz: Bei Verspätungen von einzelnen Flugsegmenten steht Passagieren eine Entschädigung zu, selbst wenn die Reise mehrere Tage umfasst und verschiedene Ziele hat.
Urteil:
AG Nürnberg, Urteil vom 24. März 2023 – 22 C 6651/22
In dem Gerichtsurteil wird ein Fall behandelt, bei dem es um Entschädigungsansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung geht. Die Klägerin forderte von der beklagten Fluggesellschaft eine Entschädigung für Verspätungen bei einer Reihe von Flügen. Die Fluggäste hatten mehrere Flüge gebucht: einen Flug von N. nach I. am 6. Juni, der eine Verspätung von 3 Stunden und 45 Minuten hatte, sowie weitere Anschlussflüge an unterschiedlichen Tagen, darunter Flüge von I. nach A. am 9. Juni und von A. nach I. sowie von I. nach N. am 16. Juni. Alle anderen Flüge wurden planmäßig durchgeführt.
Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Verspätung des ersten Fluges Entschädigungsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung begründet. Die Beklagte argumentierte hingegen, dass es sich um einen einheitlichen Flug gehandelt habe und die Verspätung auf den Anschlussflügen aufgeholt wurde, sodass keine Entschädigungspflicht bestünde.
Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Es betonte, dass die Flüge aufgrund der unterschiedlichen Tage und der geplanten mehrtägigen Aufenthalte zwischen den Flügen als separate Flüge anzusehen sind. Dies steht im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten, dass es sich um einen einheitlichen Flug gehandelt habe. Die Beklagte wurde dazu verurteilt, 2.400 Euro plus Zinsen zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Das Gericht machte deutlich, dass die Trennung der Flüge für die Beurteilung der Entschädigungsansprüche relevant ist, insbesondere im Hinblick auf die längeren Zwischenaufenthalte, die nicht nur aus organisatorischen Gründen, sondern auch zu touristischen oder anderen privaten Zwecken geplant waren.

