Entschädigung bei Verspätung einzelner Flugsegmente

Leitsatz: Bei Verspätungen von einzelnen Flugsegmenten steht Passagieren eine Entschädigung zu, selbst wenn die Reise mehrere Tage umfasst und verschiedene Ziele hat.

Urteil:
AG Nürnberg, Urteil vom 24. März 2023 – 22 C 6651/22
In dem Gerichtsurteil wird ein Fall behandelt, bei dem es um Entschädigungsansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung geht. Die Klägerin forderte von der beklagten Fluggesellschaft eine Entschädigung für Verspätungen bei einer Reihe von Flügen. Die Fluggäste hatten mehrere Flüge gebucht: einen Flug von N. nach I. am 6. Juni, der eine Verspätung von 3 Stunden und 45 Minuten hatte, sowie weitere Anschlussflüge an unterschiedlichen Tagen, darunter Flüge von I. nach A. am 9. Juni und von A. nach I. sowie von I. nach N. am 16. Juni. Alle anderen Flüge wurden planmäßig durchgeführt.
Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Verspätung des ersten Fluges Entschädigungsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung begründet. Die Beklagte argumentierte hingegen, dass es sich um einen einheitlichen Flug gehandelt habe und die Verspätung auf den Anschlussflügen aufgeholt wurde, sodass keine Entschädigungspflicht bestünde.
Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Es betonte, dass die Flüge aufgrund der unterschiedlichen Tage und der geplanten mehrtägigen Aufenthalte zwischen den Flügen als separate Flüge anzusehen sind. Dies steht im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten, dass es sich um einen einheitlichen Flug gehandelt habe. Die Beklagte wurde dazu verurteilt, 2.400 Euro plus Zinsen zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Das Gericht machte deutlich, dass die Trennung der Flüge für die Beurteilung der Entschädigungsansprüche relevant ist, insbesondere im Hinblick auf die längeren Zwischenaufenthalte, die nicht nur aus organisatorischen Gründen, sondern auch zu touristischen oder anderen privaten Zwecken geplant waren.

Unabhängigkeit von Hin- und Rückflügen bei Entschädigungen

Leitsatz: Eine Fluggesellschaft kann für die Annullierung eines Hinflugs haftbar gemacht werden, selbst wenn der Rückflug aufgrund außergewöhnlicher Umstände ausfällt.

Urteil:
AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 13. Juni 2023 – 4 C 2578/22 (2)
In einem Gerichtsverfahren forderte ein Unternehmen, das Fluggastrechte vertritt, von einem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung für einen annullierten Flug von Berlin nach Marseille. Obwohl der Rückflug dieser Rotation aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht am geplanten Tag durchgeführt werden konnte, entschied das Gericht, dass die Annullierung des Hinfluges nicht auf solchen Umständen beruhte, sondern auf einer Entscheidung des Luftfahrtunternehmens. Das Unternehmen hatte den Hinflug annulliert, um zu verhindern, dass das Flugzeug über Nacht in Marseille bleibt, was zu weiteren Verspätungen geführt hätte. Das Gericht urteilte, dass das Luftfahrtunternehmen 250 Euro plus Zinsen an das klagende Unternehmen zahlen muss. Die Berufung wurde zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.

Vorrang für mobilitätseingeschränkte Passagiere

Leitsatz: Fluggesellschaften haften für erhebliche Verspätungen, wenn sie mobilitätseingeschränkte Passagiere nicht ausreichend unterstützen, um einen Anschlussflug rechtzeitig zu erreichen.

Urteil:
BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 – X ZR 84/22
In einem Gerichtsurteil wurde entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen verantwortlich ist für eine große Ankunftsverspätung eines Fluges, wenn es einem mobilitätseingeschränkten Fluggast nicht ermöglicht, einen Anschlussflug rechtzeitig zu erreichen, was einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung darstellt. Im betreffenden Fall verpassten die Kläger, darunter ein Rollstuhlfahrer, ihren Anschlussflug von Budapest nach St. Petersburg, weil das Luftfahrtunternehmen sie nicht vorrangig aus dem Flugzeug aussteigen ließ. Sie erreichten ihr Ziel mit erheblicher Verspätung. Das Gericht entschied, dass das Luftfahrtunternehmen die Verspätung verursachte und hob die Bedeutung der Vorschriften hervor, die Personen mit eingeschränkter Mobilität Priorität bei der Beförderung einräumen.

Recht auf alternative Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt

Leitsatz: Fluggäste können bei Annullierungen eine alternative Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt ihrer Wahl verlangen, ohne zusätzliche Kosten.

Urteil:
BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 – X ZR 50/22
In einem bedeutsamen Gerichtsurteil wurde festgelegt, dass Fluggäste das Recht haben, bei Annullierungen ihrer Flüge eine alternative Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt ihrer Wahl zu verlangen, ohne dass dafür zusätzliche Kosten anfallen. Dieses Urteil bezieht sich auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der EU-Fluggastrechteverordnung und stellt klar, dass die Ersatzbeförderung nicht unbedingt in direktem zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich geplanten Flug stehen muss. Ein Verbraucherverband hatte gegen ein Luftfahrtunternehmen geklagt, welches nach der Stornierung von Flügen während der Covid19-Pandemie von seinen Kunden Aufpreise für die Umbuchung auf einen anderen Termin gefordert hatte. Das Gericht entschied zugunsten der Fluggäste und stellte fest, dass Fluggesellschaften keine zusätzlichen Gebühren für die Umbuchung verlangen dürfen. Diese Entscheidung gilt als wichtiger Schritt zur Stärkung der Rechte von Fluggästen.

Entschädigung trotz außergewöhnlicher Umstände bei unzureichenden Maßnahmen

Leitsatz: Fluggesellschaften haften für Entschädigungen, wenn bei außergewöhnlichen Umständen nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen zu minimieren.

Urteil:
LG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juli 2023 – 13 S 22/23
In einem kürzlich verhandelten Fall wurde entschieden, dass eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn sie nachweisen kann, dass eine Flugverspätung oder -annullierung aufgrund außergewöhnlicher Umstände entstanden ist, die auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen unvermeidbar waren. Speziell in diesem Fall wurde die Landebahn aufgrund externer Umstände gesperrt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass das Luftfahrtunternehmen nicht angemessen auf diese Situation reagiert hat, indem es zu sehr darauf vertraute, dass die Sperrung rechtzeitig aufgehoben wird. Es wurde kritisiert, dass keine alternativen Maßnahmen wie Bustransfer oder Einsatz einer Ersatzcrew in Erwägung gezogen wurden.

Pflicht zur Abfertigung bei Verspätung

Leitsatz: Fluggäste haben nur Anspruch auf Entschädigung, wenn sie zur Abfertigung erscheinen, unabhängig davon, ob ihnen eine erhebliche Verspätung bekannt war.

Urteil:
AG Köln, Urteil vom 21. Juli 2023 – 149 C 119/23
In einem kürzlich ergangenen Gerichtsbeschluss wurde eine Klage hinsichtlich der Forderung von Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung abgewiesen. Der Hauptpunkt des Falles war, dass die betroffenen Fluggäste den fraglichen Flug nicht angetreten hatten. Das Gericht führte aus, dass laut Fluggastrechteverordnung Ansprüche nur für Passagiere gelten, die tatsächlich einen Flug antreten. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass Passagiere, die von einer erheblichen Verspätung ihres Fluges wissen, verpflichtet sind, zur Abfertigung zu erscheinen. Da in diesem speziellen Fall die Fluggäste den Flug nicht angetreten hatten und kein Beweis dafür vorlag, dass sie von der Verspätung wussten, fand das Gericht keine Grundlage für einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Anspruch auf schnellstmögliche Ersatzbeförderung bei Flugstornierung

Leitsatz: Fluggesellschaften sind verpflichtet, Passagiere so schnell wie möglich umzubuchen, auch wenn die Verspätung dadurch mehr als drei Stunden beträgt.

Urteil:
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 – X ZR 123/22
In einem kürzlich ergangenen Gerichtsbeschluss wurde die Entscheidung des Landgerichts Landshut vom 5. Oktober 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung und einem neuen Urteil an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Fall dreht sich um eine Ausgleichsforderung, die die Klägerin gegenüber der Beklagten aufgrund der Stornierung eines Fluges wegen extremer Wetterbedingungen (Blizzard) geltend macht. Der Flug, für den die Passagiere bestätigte Tickets hatten, sollte von Reykjavik nach München gehen, wurde jedoch abgesagt. Die Passagiere erreichten ihr Ziel erst zwei Tage später mit einem Ersatzflug. Die Passagiere behaupteten, dass bereits einen Tag früher eine alternative Beförderung möglich gewesen wäre. Die Entscheidung des Revisionsgerichts betont, dass die Fluggesellschaft verpflichtet ist, alle vernünftigerweise möglichen Schritte zu unternehmen, um die Fluggäste so schnell wie möglich umzubuchen, selbst wenn dadurch eine Verspätung von mehr als drei Stunden nicht verhindert werden kann. Das Berufungsgericht muss nun diesen Aspekt genauer betrachten und eine neue Entscheidung treffen.

Verweigerung der Beförderung

Leitsatz: Fluggesellschaften sind verpflichtet, Entschädigungen zu zahlen, wenn sie Passagiere im Voraus über eine Nichtbeförderung informieren, unabhängig davon, ob die Passagiere zum Flugsteig erscheinen.

Urteil:
EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-238/22
Kürzlich hat der Europäische Gerichtshof ein wichtiges Urteil bezüglich der Rechte von Fluggästen bei Nichtbeförderung und Flugannullierungen gefällt. In diesem Fall ging es um zwei Schlüsselfragen: Erstens, ob Fluggesellschaften eine Entschädigung zahlen müssen, wenn sie einen Passagier im Voraus über die Verweigerung der Beförderung informieren, selbst wenn der Passagier nicht am Flugsteig erscheint. Der Gerichtshof entschied, dass die Fluggesellschaften in solchen Fällen zur Zahlung verpflichtet sind. Zweitens wurde geklärt, ob die Regelung, die eine Entschädigung bei Flugannullierungen ausschließt, wenn der Passagier mindestens zwei Wochen im Voraus informiert wird, auch auf Fälle der Nichtbeförderung anwendbar ist. Der Gerichtshof stellte fest, dass dies nicht der Fall ist. Diese Entscheidung bestärkt die Rechte der Fluggäste und stellt sicher, dass sie auch bei frühzeitiger Benachrichtigung über Nichtbeförderung Anspruch auf Entschädigung haben.