Leitsatz: Eine Fluggesellschaft haftet für die Annullierung eines Fluges, wenn Passagiere eines wetterbedingt ausgefallenen Vorfluges bevorzugt befördert werden.

Urteil:
AG Erding, Urteil vom 14. Juli 2022 – 113 C 4971/21
In diesem Fall wurde die beklagte Fluggesellschaft dazu verurteilt, der Klägerin 600 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen, und wurde außerdem verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der zugrunde liegende Sachverhalt betrifft einen Flug vom 11. Februar 2020 von München über Abu Dhabi nach Phuket, der annulliert wurde.
Die Klägerin, die die Ansprüche eines Fluggastes durch Abtretung erworben hatte, wurde aufgrund der Annullierung erheblich verspätet befördert. Das Gericht entschied, dass außergewöhnliche Umstände nicht nachgewiesen wurden, da der Flugplan nicht angemessen angepasst wurde, um den regulären Flugbetrieb zu gewährleisten.

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