Keine doppelte Entschädigung bei Beförderungsverweigerung – Anrechnung der Ausgleichsleistung auf Schadensersatz möglich

Leitsatz:
Ein Fluggast kann zwar sowohl eine Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung als auch Schadensersatz aus nationalem Recht geltend machen, jedoch ist eine doppelte Entschädigung für denselben Schaden ausgeschlossen. Die Ausgleichsleistung kann auch dann auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden, wenn sie noch nicht ausgezahlt wurde.

Urteilszusammenfassung:
Im Urteil vom 4. Dezember 2024 (Az. 15 S 318/24) entschied das LG Landshut, dass die Ausgleichsleistung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bei unberechtigter Beförderungsverweigerung auf nationale Schadensersatzansprüche angerechnet werden kann, selbst wenn die Ausgleichsleistung noch nicht tatsächlich gezahlt wurde. Ziel ist es, eine Überkompensation des Fluggastes zu vermeiden, da dieser sonst doppelt entschädigt würde.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin sowohl eine Ausgleichsleistung in Höhe von 1.200 Euro als auch zusätzliche Schadensersatzansprüche wegen frustrierter Aufwendungen (u. a. Hotelkosten und Transport) geltend gemacht. Das Gericht hielt die Anrechnung der pauschalen Ausgleichsleistung auf diese konkreten Schadenspositionen für gerechtfertigt, da beide Ansprüche denselben Schaden kompensieren sollten.

Das Gericht stützte sich dabei auf die Grundsätze der Vorteilsausgleichung im deutschen Schadensrecht sowie auf Art. 12 der Fluggastrechteverordnung, der Überkompensationen ausdrücklich verbietet. Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH und EuGH, die ebenfalls eine solche Anrechnung zugelassen haben.

Die Klägerin erhielt im Ergebnis 1.920 Euro als Entschädigung, wobei die zuvor geltend gemachten Hotel- und Reisekosten anteilig berücksichtigt wurden.

Ausgleichszahlungen auch bei falscher Stornomitteilung durch den Reiseveranstalter

Leitsatz:
Ein Fluggast, dessen Reiseveranstalter fälschlicherweise eine Flugstornierung mitteilt, hat Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen das Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, selbst wenn der Flug planmäßig durchgeführt wurde und das Luftfahrtunternehmen nicht über die Mitteilung informiert war.

Urteilszusammenfassung:
Im Urteil vom 17. Oktober 2024 (Az. C-650/23 und C-705/23) entschied der EuGH, dass Fluggäste, die im Rahmen einer Pauschalreise reisen und von ihrem Reiseveranstalter fälschlicherweise über die Annullierung ihres gebuchten Fluges informiert werden, einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen können. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen selbst keine Kenntnis von der falschen Stornomitteilung hatte und der Flug wie geplant durchgeführt wurde.

Der EuGH stellte klar, dass Reiseveranstalter rechtlich als Akteure betrachtet werden, deren Handlungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zugerechnet werden können. Die Fluggastrechteverordnung bezweckt ein hohes Verbraucherschutzniveau, weshalb das Luftfahrtunternehmen für fehlerhafte Informationen haften muss, die durch den Reiseveranstalter weitergegeben wurden. Das Luftfahrtunternehmen hat jedoch das Recht, Regressansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen.

Dieses Urteil stärkt den Schutz von Pauschalreisenden und verhindert, dass Fluggäste für fehlerhafte Kommunikationsprozesse zwischen Reiseveranstaltern und Luftfahrtunternehmen benachteiligt werden.

Kein Anspruch auf Entschädigung bei Flugannullierungen durch außergewöhnliche Umstände

Leitsatz:
Luftfahrtunternehmen können Flüge annullieren, wenn außergewöhnliche Umstände wie extreme Wetterbedingungen den Flugplan beeinträchtigen. Dabei steht ihnen ein Ermessensspielraum zu, um die Auswirkungen auf nachfolgende Flüge zu minimieren und den Betriebsmodus zu stabilisieren.

Urteilszusammenfassung:
Im Urteil vom 24. September 2024 (Az. X ZR 136/23) entschied der BGH, dass das Luftfahrtunternehmen sich zu Recht auf außergewöhnliche Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung berufen konnte. Im konkreten Fall hatte ein Schneesturm in Stuttgart zu erheblichen Störungen im Flugplan geführt. Um Verspätungen und Annullierungen am Folgetag zu vermeiden, annullierte die Airline den Flug von Stuttgart nach Hamburg.

Das Gericht betonte, dass das Luftfahrtunternehmen bei der Beurteilung zweckmäßiger Maßnahmen über einen Ermessensspielraum verfügt. Diese Entscheidung ist rechtmäßig, wenn dadurch der Betriebsablauf insgesamt besser gewährleistet werden kann. Da keine schnellere alternative Beförderung möglich war, entfiel der Anspruch der Klägerin auf eine Ausgleichszahlung.

Das Urteil bekräftigt, dass Fluggesellschaften unter außergewöhnlichen Umständen Maßnahmen zur Stabilisierung des Flugplans ergreifen können, ohne automatisch zur Entschädigung verpflichtet zu sein.

BGH stärkt Ermessensspielraum von Fluggesellschaften bei Flugannullierungen durch außergewöhnliche Umstände

Ausgleichsanspruch bei mehreren Anschlussflügen

Leitsatz: Fluggäste haben Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Teil einer Reise mit mehreren Anschlussflügen eine erhebliche Verspätung aufweist, selbst wenn andere Segmente planmäßig durchgeführt wurden.

Urteil:
AG Nürnberg, Urteil vom 24. März 2023 – 22 C 6651/22
In diesem Fall wurde festgestellt, dass Fluggäste Anspruch auf Entschädigung haben, wenn ein Flugsegment einer Reise mit mehreren Anschlussflügen verspätet ist.
Die Klägerin forderte Entschädigung für eine Verspätung von über drei Stunden auf einem Segment ihrer Reise. Das Gericht entschied zu ihren Gunsten und stellte klar, dass die verschiedenen Flüge als separate Segmente anzusehen sind, wenn sie unterschiedliche Daten und längere Zwischenaufenthalte beinhalten.

Entschädigung bei bevorzugter Beförderung anderer Passagiere

Leitsatz: Fluggesellschaften haften für die Annullierung eines Fluges, wenn Passagiere eines wetterbedingt gestrichenen Vorfluges bevorzugt befördert werden.

Urteil:
AG Erding, Urteil vom 14. Juli 2022 – 113 C 4971/21
Das Gericht entschied, dass eine Fluggesellschaft zur Zahlung einer Ausgleichszahlung verpflichtet ist, wenn ein Flug zugunsten von Passagieren eines wetterbedingt ausgefallenen Vorfluges annulliert wird.
Die Klägerin, die Ansprüche eines Passagiers übernommen hatte, erhielt eine Entschädigung von 600 Euro. Das Gericht befand, dass keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen wurden, um die ursprüngliche Beförderung zu gewährleisten.

Kein Ausgleichsanspruch bei Startzeitverschiebung durch Flugsicherung

Leitsatz: Fluggesellschaften haften nicht für Verspätungen, die durch Verschiebungen der Startzeit aufgrund von Flugsicherungsengpässen verursacht werden.

Urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 16. Februar 2023 – 2-24 S 120/22
In diesem Fall hatte ein Flug von Frankfurt nach Dallas erhebliche Verspätungen erlitten, die auf Personalengpässe bei der Flugsicherung zurückzuführen waren.
Das Berufungsgericht entschied, dass solche Verzögerungen als außergewöhnliche Umstände gelten, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegen. Es wurde festgestellt, dass die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um die Auswirkungen zu minimieren, und daher keine Entschädigungspflicht besteht.

Keine außergewöhnlichen Umstände bei regulärer Enteisung eines Flugzeugs

Leitsatz: Flugzeugenteisung ist kein außergewöhnlicher Umstand, wenn diese unter normalen Witterungsbedingungen erforderlich ist und keine ungewöhnlichen Verzögerungen auftreten.

Urteil:
AG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2022 – 37 C 119/22
Das Gericht entschied, dass eine Fluggesellschaft für eine erhebliche Verspätung haftet, die durch die reguläre Enteisung eines Flugzeugs verursacht wurde.
Die Fluggesellschaft hatte argumentiert, dass die Enteisung ein außergewöhnlicher Umstand sei, was das Gericht jedoch zurückwies. Es wurde festgestellt, dass die Enteisungszeit im Flugplan hätte berücksichtigt werden müssen. Der Fluggast erhielt eine Entschädigung von 600 Euro plus Zinsen.

Entschädigung bei verspäteter Information über Flugannullierung

Leitsatz: Fluggäste haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie nicht direkt und rechtzeitig über eine Flugannullierung informiert werden, auch wenn die Benachrichtigung nur den Reisevermittler erreicht.

Urteil:
EuGH, Beschluss vom 27. September 2022 – C-307/21
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass ein Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung verpflichtet ist, wenn ein Flug annulliert wird und der Passagier nicht mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit informiert wurde.
Das Urteil stellte klar, dass die Benachrichtigung über die Annullierung an einen Reisevermittler, der die Buchung durchgeführt hat, nicht ausreicht, es sei denn, der Passagier wurde rechtzeitig über die Änderung informiert. Die Regelung soll die Rechte der Fluggäste stärken und ihnen Schutz bieten, auch wenn ihre Buchungen über Dritte abgewickelt werden.

Kein Ausgleichsanspruch bei außergewöhnlichen Umständen durch Vogelschlag

Leitsatz: Vogelschläge gelten als außergewöhnliche Umstände, die Fluggesellschaften von der Entschädigungspflicht befreien, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden.

Urteil:
EuGH, Beschluss vom 3. Oktober 2022 – C-302/22
In diesem Urteil entschied der Europäische Gerichtshof, dass ein Vogelschlag, der während des Startvorgangs eine Notbremsung erzwang und dadurch die Reifen eines Flugzeugs beschädigte, als außergewöhnlicher Umstand gilt. Die Fluggesellschaft wurde von der Entschädigungspflicht entbunden, da der Vorfall außerhalb ihrer Kontrolle lag. Voraussetzung hierfür war jedoch, dass alle angemessenen Maßnahmen zur Minimierung der Verspätung getroffen wurden.

Ausgleichsanspruch für Fluggäste bei Verspätungen durch Anschlussflüge verschiedener Airlines

Leitsatz: Passagiere haben Anspruch auf Entschädigung bei Verspätungen durch Anschlussflüge verschiedener Airlines, wenn diese als einheitliche Buchung gelten.

Urteil:
EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 – C-436/21
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass der Begriff “direkte Anschlussflüge” in der EU-Verordnung 261/2004 auch Flugkombinationen umfasst, die von verschiedenen rechtlich unabhängigen Fluggesellschaften durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass diese Flüge von einem Reisebüro als Gesamtpaket angeboten wurden.
Das Urteil stärkt das hohe Schutzniveau für Fluggäste und stellt klar, dass auch bei komplexen Flugkombinationen Entschädigungsansprüche bestehen.