De-icing is not considered an extraordinary circumstance if it is a routine weather-related requirement and does not involve unusual delays.
Case Text:
AG Düsseldorf, Judgment of 18 November 2022 – 37 C 119/22
A court ordered an airline to pay a plaintiff €600 plus interest for delays resulting from a flight from Minneapolis to Düsseldorf via Amsterdam. The delay caused the passenger to miss a connecting flight. The airline argued that the delay was due to de-icing, which it considered an extraordinary circumstance. The court disagreed, stating that de-icing is a routine operation and that the airline failed to account for typical de-icing times in its schedule. The claim that this constituted an extraordinary circumstance was rejected.
Kein Ausgleichsanspruch wegen außergewöhnlicher Umstände bei Startzeitverschiebung
Leitsatz: Fluggesellschaften sind nicht zur Entschädigung verpflichtet, wenn außergewöhnliche Umstände wie Fluglotsenstreiks oder Wetterbedingungen die Startzeitverschiebung erzwingen.
Urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 16. Februar 2023 – 2-24 S 120/22
In diesem Gerichtsverfahren ging es um eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt. Die Klägerin vertrat die Interessen von fünf Passagieren, deren Flug von Frankfurt nach Dallas am 15. Februar 2018 erhebliche Verspätungen erlitten hatte. Ursprünglich wurde entschieden, dass die Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung haben.
Das Berufungsgericht entschied anders und stellte fest, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft lagen. Dazu gehörten unter anderem Personalengpässe bei der Luftverkehrskontrolle. Auch die Notwendigkeit eines Crewwechsels wurde als Folge dieser Umstände eingestuft. Daher wurde die Klage abgewiesen.
Airline’s Burden of Proof for Extraordinary Circumstances Guiding Principle
Airlines must prove that extraordinary circumstances existed and that these could not have been avoided with reasonable measures.
Case Text:
AG Düsseldorf, Judgment of 30 December 2022 – 236 C 116/22
The Düsseldorf Local Court ruled that an airline must compensate a plaintiff €1,200 for delays caused by a flight from Marsa Alam to Düsseldorf, which landed significantly late in Cologne/Bonn. The airline argued that the delay was due to unforeseeable circumstances and slot restrictions. However, the court found that the airline did not take all possible measures to avoid the delay, such as rebooking on alternative flights. The airline was held liable for compensation.
Keine außergewöhnlichen Umstände bei regulärer Enteisung eines Flugzeugs
Leitsatz: Flugzeugenteisung stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn diese wetterbedingt regelmäßig erforderlich ist und keine ungewöhnlichen Verzögerungen auftreten.
Urteil:
AG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2022 – 37 C 119/22
In einem Gerichtsfall wurde eine Fluggesellschaft dazu verurteilt, einer Klägerin eine Entschädigung von 600 Euro plus Zinsen zu zahlen. Der Fall dreht sich um einen Fluggast, dessen Flug von Minneapolis über Amsterdam nach Düsseldorf verspätet war, was dazu führte, dass er seinen Anschlussflug verpasste. Durch diese Verzögerung kam er mit einer Gesamtverspätung von fast vier Stunden an seinem Zielort an. Der Fluggast hatte seinen Entschädigungsanspruch an die Klägerin abgetreten, die daraufhin die Fluggesellschaft verklagte.
Das Gericht entschied, dass die Verspätung aufgrund der notwendigen Enteisung des Flugzeugs entstanden war, eine Verantwortung, die bei der Fluggesellschaft liegt. Es wurde festgestellt, dass die Fluggesellschaft die übliche Enteisungszeit in ihrem Flugplan nicht berücksichtigt hatte. Daher wurde ihr Argument, es handle sich um außergewöhnliche Umstände, vom Gericht nicht akzeptiert.
Compensation for Late Notification of Flight Cancellation Guiding Principle
Passengers are entitled to compensation if they are not directly and timely informed of a flight cancellation, even if the notification is sent to the travel agent.
Case Text:
CJEU, Decision of 27 September 2022 – C-307/21
The Court of Justice of the European Union ruled that airlines must compensate passengers if a flight is canceled and the passenger is not notified at least two weeks in advance. This applies even if the cancellation notification is sent only to the travel agent who booked the flight, rather than directly to the passenger. The Court emphasized that airlines have the burden of proving that passengers were properly informed. This regulation aims to protect passengers’ rights, even when bookings are made through third parties. Airlines can seek recourse against parties responsible for failing to forward the information.
Beweislast der Fluggesellschaft bei außergewöhnlichen Umständen
Leitsatz: Fluggesellschaften müssen beweisen, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen und dass sie durch angemessene Maßnahmen unvermeidbare Verspätungen nicht verhindern konnten.
Urteil:
AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2022 – 236 C 116/22
In einem Gerichtsfall beim Amtsgericht Düsseldorf wurde entschieden, dass eine Fluggesellschaft einer Klägerin, die Ansprüche von verspäteten Passagieren übernommen hatte, eine Ausgleichszahlung von 1.200 Euro leisten muss. Dies betrifft einen Flug von Marsa Alam nach Düsseldorf, der erheblich verspätet in Köln/Bonn landete. Die Fluggesellschaft argumentierte, dass die Verspätung aufgrund von unvorhersehbaren Umständen und Slotregulierungen entstanden sei.
Das Gericht fand jedoch, dass die Fluggesellschaft nicht alle möglichen Maßnahmen ergriffen hatte, um die Verspätung zu vermeiden, und wies darauf hin, dass Alternativen wie Umbuchungen auf andere Flüge möglich gewesen wären. Daher wurde die Fluggesellschaft zur Zahlung der Entschädigung verurteilt.
Bird Strike as an Extraordinary Circumstance Guiding Principle
A bird strike qualifies as an extraordinary circumstance excluding compensation if all reasonable measures were taken.
Case Text:
CJEU, Decision of 3 October 2022 – C-302/22
The CJEU ruled that a bird strike, resulting in emergency braking and tire damage, constitutes an extraordinary circumstance under EU Regulation 261/2004. Airlines are exempt from compensation if they demonstrate that all reasonable measures were taken to minimize delays.

Kein Anspruch bei Startzeitverschiebung durch Flugsicherung
Leitsatz: Eine Fluggesellschaft haftet nicht für Verspätungen, die durch Verschiebungen der Startzeit aufgrund von Flugsicherungspersonalengpässen verursacht wurden.
Urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 16. Februar 2023 – 2-24 S 120/22
In diesem Gerichtsverfahren ging es um eine Berufung gegen ein früheres Urteil des Amtsgerichts Frankfurt. Die Klägerin vertrat hierbei die Interessen von fünf Passagieren, deren Flug von Frankfurt nach Dallas am 15. Februar 2018 eine erhebliche Verspätung erlitten hatte. Ursprünglich war vom Amtsgericht entschieden worden, dass die Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung haben.
Das Berufungsgericht kam jedoch zu einem anderen Schluss. Es stellte fest, dass die Fluggesellschaft in diesem speziellen Fall nicht zur Zahlung der Ausgleichsleistung verpflichtet war, da die Verzögerung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft lagen. Konkret ging es um Personalengpässe bei der Luftverkehrskontrolle in Langen, die die verspätete Startfreigabe verursacht hatten.
Das Gericht erklärte weiter, dass auch die Notwendigkeit eines Crewwechsels in New York, die zu weiteren Verzögerungen führte, eine direkte Folge der verzögerten Abflugfreigabe war und nicht von der Fluggesellschaft zu vertreten ist. Deshalb wurde die Klage abgewiesen und die Klägerin musste die Kosten des Rechtsstreits tragen. Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen, da der Fall keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung hatte.

Compensation for Delayed Multi-Carrier Segments Guiding Principle
Passengers are entitled to compensation for delays in multi-carrier itineraries if all flights are part of a single booking.
Case Text:
BGH, Judgment of 9 May 2023 – X ZR 15/20
The Federal Court of Justice ruled that flight segments operated by different airlines are considered part of a single journey if booked together. Passengers experiencing delays on one segment are entitled to compensation, regardless of the responsible carrier.

Entschädigung bei Verspätung durch unterschiedliche Airlines
Leitsatz: Fluggäste haben Anspruch auf Entschädigung für Verspätungen, auch wenn die betroffenen Flugsegmente von verschiedenen Airlines durchgeführt werden.
Urteil:
BGH, Urteil vom 9. Mai 2023 – X ZR 15/20
In einem jüngst entschiedenen Fall vor dem Bundesgerichtshof ging es um eine Klage wegen einer verspäteten Flugankunft und der daraus resultierenden Forderung einer Entschädigung gemäß den EU-Fluggastrechten. Die Klägerin machte Ansprüche gegen eine Fluggesellschaft geltend, nachdem eine Reisende aufgrund einer Verspätung auf dem letzten Segment ihrer Reise mehr als vier Stunden zu spät in Kansas City ankam. Diese Reise bestand aus mehreren Flügen: Zuerst von Stuttgart nach Zürich mit Swiss, dann von Zürich nach Philadelphia und schließlich von Philadelphia nach Kansas City mit der beklagten Fluggesellschaft.
Trotz der ursprünglichen Ablehnung der Forderung durch die unteren Gerichte, führte die Überprüfung durch den BGH zu einer anderen Entscheidung. Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 600 Euro plus Zinsen. Der BGH stützte sich dabei auf die Auslegung der EU-Fluggastrechteverordnung, die besagt, dass bei Flügen, die in einem EU-Mitgliedstaat starten und über direkte Anschlussflüge ein Endziel erreichen, Entschädigungsansprüche bestehen können.
