Leitsatz: Fluggesellschaften sind verpflichtet, Passagiere so schnell wie möglich umzubuchen, auch wenn die Verspätung dadurch mehr als drei Stunden beträgt.

Urteil:
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 – X ZR 123/22
In einem kürzlich ergangenen Gerichtsbeschluss wurde die Entscheidung des Landgerichts Landshut vom 5. Oktober 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung und einem neuen Urteil an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Fall dreht sich um eine Ausgleichsforderung, die die Klägerin gegenüber der Beklagten aufgrund der Stornierung eines Fluges wegen extremer Wetterbedingungen (Blizzard) geltend macht. Der Flug, für den die Passagiere bestätigte Tickets hatten, sollte von Reykjavik nach München gehen, wurde jedoch abgesagt. Die Passagiere erreichten ihr Ziel erst zwei Tage später mit einem Ersatzflug. Die Passagiere behaupteten, dass bereits einen Tag früher eine alternative Beförderung möglich gewesen wäre. Die Entscheidung des Revisionsgerichts betont, dass die Fluggesellschaft verpflichtet ist, alle vernünftigerweise möglichen Schritte zu unternehmen, um die Fluggäste so schnell wie möglich umzubuchen, selbst wenn dadurch eine Verspätung von mehr als drei Stunden nicht verhindert werden kann. Das Berufungsgericht muss nun diesen Aspekt genauer betrachten und eine neue Entscheidung treffen.

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