Leitsatz: Fluggesellschaften haften nicht für Verspätungen, die durch Verschiebungen der Startzeit aufgrund von Flugsicherungsengpässen verursacht werden.
Urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 16. Februar 2023 – 2-24 S 120/22
In diesem Fall hatte ein Flug von Frankfurt nach Dallas erhebliche Verspätungen erlitten, die auf Personalengpässe bei der Flugsicherung zurückzuführen waren.
Das Berufungsgericht entschied, dass solche Verzögerungen als außergewöhnliche Umstände gelten, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegen. Es wurde festgestellt, dass die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um die Auswirkungen zu minimieren, und daher keine Entschädigungspflicht besteht.

