Leitsatz: Fluggesellschaften können eine Flugverspätung nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn die relevanten Informationen in ihrem Wahrnehmungsbereich liegen.

Urteil:
AG Frankfurt, Urteil vom 8. September 2022 – 31 C 647/22 (83)
In diesem Rechtsstreit wurde die beklagte Fluggesellschaft dazu verurteilt, der Klägerin, die die Rechte der Passagiere eines verspäteten Fluges vertrat, 1.200 Euro plus Zinsen zu zahlen. Die Fluggäste hatten ursprünglich einen Flug von Frankfurt nach Marsa Alam gebucht, der über drei Stunden Verspätung hatte. Trotz Aufforderung zahlte die Fluggesellschaft nicht, woraufhin die Klägerin gerichtlich vorging.
Die Fluggesellschaft bestritt die wirksame Übertragung der Ansprüche auf die Klägerin und die Existenz der Buchungen sowie die behauptete Verspätung. Das Gericht erachtete jedoch die Abtretung der Ansprüche als wirksam und wies das Bestreiten der Fluggesellschaft als unzulässig zurück, da die genannten Umstände in deren Wahrnehmungskreis lagen. Das Gericht entschied, dass die Ansprüche nicht verjährt seien, da sie der regulären dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen.

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