Leitsatz: Flugzeugenteisung stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn diese wetterbedingt regelmäßig erforderlich ist und keine ungewöhnlichen Verzögerungen auftreten.
Urteil:
AG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2022 – 37 C 119/22
In einem Gerichtsfall wurde eine Fluggesellschaft dazu verurteilt, einer Klägerin eine Entschädigung von 600 Euro plus Zinsen zu zahlen. Der Fall dreht sich um einen Fluggast, dessen Flug von Minneapolis über Amsterdam nach Düsseldorf verspätet war, was dazu führte, dass er seinen Anschlussflug verpasste. Durch diese Verzögerung kam er mit einer Gesamtverspätung von fast vier Stunden an seinem Zielort an. Der Fluggast hatte seinen Entschädigungsanspruch an die Klägerin abgetreten, die daraufhin die Fluggesellschaft verklagte.
Das Gericht entschied, dass die Verspätung aufgrund der notwendigen Enteisung des Flugzeugs entstanden war, eine Verantwortung, die bei der Fluggesellschaft liegt. Es wurde festgestellt, dass die Fluggesellschaft die übliche Enteisungszeit in ihrem Flugplan nicht berücksichtigt hatte. Daher wurde ihr Argument, es handle sich um außergewöhnliche Umstände, vom Gericht nicht akzeptiert.
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