Leitsatz: Eine Fluggesellschaft haftet nicht für Verspätungen, die durch Verschiebungen der Startzeit aufgrund von Flugsicherungspersonalengpässen verursacht wurden.

Urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 16. Februar 2023 – 2-24 S 120/22
In diesem Gerichtsverfahren ging es um eine Berufung gegen ein früheres Urteil des Amtsgerichts Frankfurt. Die Klägerin vertrat hierbei die Interessen von fünf Passagieren, deren Flug von Frankfurt nach Dallas am 15. Februar 2018 eine erhebliche Verspätung erlitten hatte. Ursprünglich war vom Amtsgericht entschieden worden, dass die Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung haben.
Das Berufungsgericht kam jedoch zu einem anderen Schluss. Es stellte fest, dass die Fluggesellschaft in diesem speziellen Fall nicht zur Zahlung der Ausgleichsleistung verpflichtet war, da die Verzögerung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft lagen. Konkret ging es um Personalengpässe bei der Luftverkehrskontrolle in Langen, die die verspätete Startfreigabe verursacht hatten.
Das Gericht erklärte weiter, dass auch die Notwendigkeit eines Crewwechsels in New York, die zu weiteren Verzögerungen führte, eine direkte Folge der verzögerten Abflugfreigabe war und nicht von der Fluggesellschaft zu vertreten ist. Deshalb wurde die Klage abgewiesen und die Klägerin musste die Kosten des Rechtsstreits tragen. Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen, da der Fall keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung hatte.

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