Leitsatz: Fluggesellschaften haften für Entschädigungen, wenn bei außergewöhnlichen Umständen nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen zu minimieren.

Urteil:
LG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juli 2023 – 13 S 22/23
In einem kürzlich verhandelten Fall wurde entschieden, dass eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn sie nachweisen kann, dass eine Flugverspätung oder -annullierung aufgrund außergewöhnlicher Umstände entstanden ist, die auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen unvermeidbar waren. Speziell in diesem Fall wurde die Landebahn aufgrund externer Umstände gesperrt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass das Luftfahrtunternehmen nicht angemessen auf diese Situation reagiert hat, indem es zu sehr darauf vertraute, dass die Sperrung rechtzeitig aufgehoben wird. Es wurde kritisiert, dass keine alternativen Maßnahmen wie Bustransfer oder Einsatz einer Ersatzcrew in Erwägung gezogen wurden.

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