Leitsatz: Fluggäste haben nur Anspruch auf Entschädigung, wenn sie zur Abfertigung erscheinen, unabhängig davon, ob ihnen eine erhebliche Verspätung bekannt war.

Urteil:
AG Köln, Urteil vom 21. Juli 2023 – 149 C 119/23
In einem kürzlich ergangenen Gerichtsbeschluss wurde eine Klage hinsichtlich der Forderung von Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung abgewiesen. Der Hauptpunkt des Falles war, dass die betroffenen Fluggäste den fraglichen Flug nicht angetreten hatten. Das Gericht führte aus, dass laut Fluggastrechteverordnung Ansprüche nur für Passagiere gelten, die tatsächlich einen Flug antreten. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass Passagiere, die von einer erheblichen Verspätung ihres Fluges wissen, verpflichtet sind, zur Abfertigung zu erscheinen. Da in diesem speziellen Fall die Fluggäste den Flug nicht angetreten hatten und kein Beweis dafür vorlag, dass sie von der Verspätung wussten, fand das Gericht keine Grundlage für einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Recommended Posts

No comment yet, add your voice below!


Add a Comment

Your email address will not be published. Required fields are marked *