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Verpasster Anschlussflug

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Wann habe ich Anspruch auf Entschädigung bei einem verpassten Anschlussflug?

Ein verpasster Anschlussflug kann sehr ärgerlich sein. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 schützt Fluggäste auch in solchen Situationen. Um jedoch einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Voraussetzungen für einen Anspruch

  1. Gesamtbuchung:
    • Der Anschlussflug muss Teil einer einzigen Buchung sein. Das bedeutet, dass beide Flüge unter einer einzigen Buchungsnummer gebucht sein müssen.
    • Wenn die Flüge getrennt gebucht wurden, gilt die Verordnung nicht für den verpassten Anschlussflug.
  2. Verspätung am Endziel:
    • Der Flug muss am Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden ankommen, um einen Anspruch auf Entschädigung zu haben.
    • Die Verspätung wird also ab dem Endziel gemessen und nicht ab dem Zwischenstopp, an dem der Anschlussflug verpasst wurde.
  3. Flug von einem EU-Flughafen oder mit einer EU-Fluggesellschaft:
    • Die Verordnung gilt für Flüge, die von einem Flughafen in der EU abfliegen, oder für Flüge, die von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden und in der EU landen.
    • Beispiele:
      • Ein Flug von Frankfurt nach New York mit einer europäischen oder nicht-europäischen Fluggesellschaft ist abgedeckt.
      • Ein Flug von New York nach Frankfurt ist nur dann abgedeckt, wenn er von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt wird.
  4. Kein außergewöhnlicher Umstand:
    • Die Verspätung darf nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sein, der außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegt.
    • Beispiele für außergewöhnliche Umstände:
      • Schlechte Wetterbedingungen
      • Sicherheitsrisiken oder Terroranschläge
      • Streiks von Flughafenpersonal oder Fluglotsen

Welche Rechte habe ich bei einem verpassten Anschlussflug?

Wenn Sie einen Anschlussflug verpassen und die Voraussetzungen der EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erfüllen, haben Sie verschiedene Rechte, darunter Entschädigungsansprüche und Betreuungsleistungen.

  1. Entschädigungsanspruch
    Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der gesamten Flugstrecke und der Dauer der Verspätung am Endziel:
  1. Flugstrecken bis 1.500 km:
    • Entschädigung: 250 Euro.
    • Verspätung am Endziel: Mindestens 3 Stunden.
  2. Flugstrecken innerhalb der EU über 1.500 km und alle anderen Flüge zwischen 1.500 km und 3.500 km:
    • Entschädigung: 400 Euro.
    • Verspätung am Endziel: Mindestens 3 Stunden.
  3. Flugstrecken über 3.500 km:
    • Entschädigung: 600 Euro.
    • Verspätung am Endziel: Mindestens 3 Stunden.
  1. Betreuungsleistungen

Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, Ihnen während der Wartezeit bestimmte Betreuungsleistungen zu gewähren, die je nach Wartezeit gestaffelt sind:

  1. Mahlzeiten und Erfrischungen:
    • Je nach Wartezeit haben Sie Anspruch auf angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen.
  2. Kommunikationsmöglichkeiten:
    • Die Fluggesellschaft muss Ihnen die Möglichkeit bieten, kostenfreie Telefonate zu führen oder E-Mails zu senden.
  3. Unterkunft:
    • Wenn ein Ersatzflug erst am nächsten Tag verfügbar ist, haben Sie Anspruch auf eine Hotelunterkunft, falls eine Übernachtung erforderlich ist.
  4. Transport:
    • Die Fluggesellschaft muss den Transport zwischen dem Flughafen und der Unterkunft organisieren und bezahlen.

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Erstattung oder alternative Beförderung

Wenn der verpasste Anschlussflug zur Annullierung des restlichen Fluges führt oder zu einer Verspätung von mehr als 5 Stunden, haben Sie das Recht, zwischen folgenden Optionen zu wählen:

    1. Erstattung des Ticketpreises:
      • Sie können sich den Preis des nicht genutzten Flugtickets erstatten lassen.
    2. Alternative Beförderung zum Endziel:
      • Die Fluggesellschaft muss Ihnen eine alternative Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen anbieten.
    3. Umbuchung auf einen späteren Flug:
      • Sie können auch auf einen späteren Flug zu einem Zeitpunkt Ihrer Wahl umbuchen, sofern es verfügbare Plätze gibt.

Außergewöhnliche Umstände

Es ist wichtig zu beachten, dass die Fluggesellschaft nicht zur Entschädigung verpflichtet ist, wenn der verpasste Anschlussflug auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Dazu gehören unter anderem:

  1. Schlechtes Wetter: Z. B. starke Stürme oder Schnee.
  2. Sicherheitsrisiken: Z. B. Terroranschläge.
  3. Externe Streiks: Z. B. von Flughafenpersonal oder Fluglotsen.
  4. Vogelschlag: Z. B. Kollisionen mit Vögeln.

 

Fazit

Wenn Sie einen Anschlussflug verpassen, sollten Sie Ihre Rechte gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 kennen. Neben einer potenziellen Entschädigung stehen Ihnen je nach Wartezeit Betreuungsleistungen zu, und Sie können zwischen einer Erstattung, einer alternativen Beförderung oder einer Umbuchung wählen.