Die EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bietet Passagieren Schutz bei Flugverspätungen, -annullierungen oder Nichtbeförderungen. Allerdings können„außergewöhnliche Umstände“ die Verpflichtungen der Fluggesellschaft zur Entschädigungszahlung beeinflussen. Zu solchen Umständen zählen auch bestimmte Streiks.
„Außergewöhnliche Umstände“ sind Situationen, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegen und nicht vermieden werden konnten, selbst wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Diese Umstände entbinden die Airline von der Pflicht zur finanziellen Entschädigung, sie muss jedoch weiterhin Betreuungsleistungen und alternative Beförderungsmöglichkeiten anbieten.
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Ob ein Streik als außergewöhnlicher Umstand gilt, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Wenn ein interner Streik vorhersehbar ist oder die Fluggesellschaft durch geeignete Maßnahmen den Konflikt hätte vermeiden können, gilt er nicht als außergewöhnlicher Umstand. Beispiele hierfür sind:
Unabhängig von den außergewöhnlichen Umständen haben Fluggäste bei Streiks Anspruch auf:
Fazit
Es ist wichtig, die genauen Umstände des Streiks und die Reaktion der Fluggesellschaft zu berücksichtigen, um zu bestimmen, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Fluggäste sollten sich im Zweifelsfall an die Fluggesellschaft wenden oder rechtlichen Rat einholen, um ihre Ansprüche zu klären.