AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE
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Die EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 schützt Fluggäste vor Unannehmlichkeiten, die durch Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderungen entstehen. In bestimmten Situationen sind Fluggesellschaften jedoch von ihrer Verpflichtung zur Entschädigung entbunden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Was sind außergewöhnliche Umstände?
„Außergewöhnliche Umstände“ sind Situationen, die nicht im Einflussbereich der Fluggesellschaft liegen und die sie nicht verhindern kann, selbst wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Diese Umstände entbinden die Fluggesellschaft zwar von der Verpflichtung zur Entschädigung, sie muss jedoch weiterhin Betreuungsleistungen und alternative Beförderungsmöglichkeiten anbieten.
Beispiele für außergewöhnliche Umstände
- Schlechtes Wetter:
- Starke Stürme, Gewitter oder Schneefall: Wenn extreme Wetterbedingungen den sicheren Betrieb des Fluges beeinträchtigen, kann dies als außergewöhnlicher Umstand gelten.
- Vulkanausbruch: Aschewolken durch Vulkanausbrüche können den Flugverkehr stören, wie es beispielsweise beim Ausbruch des Eyjafjallajökull in Island im Jahr 2010 der Fall war.
- Sicherheitsbedrohungen:
- Terroranschläge oder Bombendrohungen: Ereignisse, die die Sicherheit des Flugverkehrs bedrohen, wie Anschläge oder Drohungen, gelten als außergewöhnliche Umstände.
- Entführungen: Die Entführung eines Flugzeugs oder eine versuchte Entführung ist ein außergewöhnlicher Umstand.
- Politische Instabilität:
- Unruhen oder Kriege: Flugstörungen aufgrund von politischen Unruhen, Bürgerkriegen oder militärischen Konflikten gelten als außergewöhnliche Umstände.
- Streiks:
- Externe Streiks: Streiks von externen Parteien wie Flughafenmitarbeitern, Fluglotsen oder Sicherheitsdiensten sind außergewöhnliche Umstände.
- Interne Streiks: Streiks der Fluggesellschaftsmitarbeiter können als außergewöhnliche Umstände gelten, wenn sie unvorhersehbar sind und außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegen.
- Technische Probleme:
- Versteckte Fabrikationsfehler: Technische Defekte, die auf Fabrikationsfehler zurückzuführen sind und erst nach der Herstellung entdeckt wurden, gelten als außergewöhnliche Umstände.
- Vogelschlag: Kollisionen mit Vögeln können die Flugsicherheit gefährden und gelten als außergewöhnliche Umstände.
- Flughafeninfrastruktur:
- Flughafenschließung: Wenn der Flughafen aufgrund von Sicherheits- oder Infrastrukturproblemen schließt, kann dies als außergewöhnlicher Umstand gelten.
- Beschädigte Start- oder Landebahnen: Unerwartete Schäden an den Start- oder Landebahnen können außergewöhnliche Umstände darstellen.
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Keine außergewöhnlichen Umstände
Es gibt Situationen, die nicht als außergewöhnliche Umstände gelten, obwohl sie für die Fluggesellschaft ungünstig sein mögen:
- Normale technische Probleme:
- Routineprobleme oder vorhersehbare technische Defekte fallen nicht unter außergewöhnliche Umstände.
- Bekannte Arbeitskonflikte:
- Wenn interne Streiks vorhersehbar waren oder die Fluggesellschaft nicht ausreichend reagiert hat, gelten sie nicht als außergewöhnliche Umstände.
- Verspätete Flugzeugrotation:
- Wenn die Fluggesellschaft die Verspätung eines Fluges durch interne Planungsfehler verursacht hat, ist dies kein außergewöhnlicher Umstand
- Normale technische Probleme:
Rechte der Fluggäste
Auch bei außergewöhnlichen Umständen haben Fluggäste folgende Rechte:
- Betreuungsleistungen: Verpflegung, Unterkunft, Kommunikation und Transport, je nach Wartezeit.
- Erstattung oder alternative Beförderung: Erstattung des Ticketpreises oder alternative Beförderung bei annullierten Flügen oder Verspätungen von mehr als 5 Stunden.
Fazit
„Außergewöhnliche Umstände“ sind Situationen, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegen. Diese können von extremem Wetter über Sicherheitsbedrohungen bis hin zu politischen Instabilitäten reichen. In solchen Fällen müssen Fluggesellschaften keine Entschädigung zahlen, aber sie müssen weiterhin Betreuungsleistungen anbieten und alternative Beförderungen ermöglichen.