Leitsatz: Fluggäste haben Anspruch auf Entschädigung für Verspätungen, auch wenn die betroffenen Flugsegmente von verschiedenen Airlines durchgeführt werden.
Urteil:
BGH, Urteil vom 9. Mai 2023 – X ZR 15/20
In einem jüngst entschiedenen Fall vor dem Bundesgerichtshof ging es um eine Klage wegen einer verspäteten Flugankunft und der daraus resultierenden Forderung einer Entschädigung gemäß den EU-Fluggastrechten. Die Klägerin machte Ansprüche gegen eine Fluggesellschaft geltend, nachdem eine Reisende aufgrund einer Verspätung auf dem letzten Segment ihrer Reise mehr als vier Stunden zu spät in Kansas City ankam. Diese Reise bestand aus mehreren Flügen: Zuerst von Stuttgart nach Zürich mit Swiss, dann von Zürich nach Philadelphia und schließlich von Philadelphia nach Kansas City mit der beklagten Fluggesellschaft.
Trotz der ursprünglichen Ablehnung der Forderung durch die unteren Gerichte, führte die Überprüfung durch den BGH zu einer anderen Entscheidung. Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 600 Euro plus Zinsen. Der BGH stützte sich dabei auf die Auslegung der EU-Fluggastrechteverordnung, die besagt, dass bei Flügen, die in einem EU-Mitgliedstaat starten und über direkte Anschlussflüge ein Endziel erreichen, Entschädigungsansprüche bestehen können.
