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Keine doppelte Entschädigung bei Beförderungsverweigerung – Anrechnung der Ausgleichsleistung auf Schadensersatz möglich

Februar 25, 2025

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Keine doppelte Entschädigung bei Beförderungsverweigerung – Anrechnung der Ausgleichsleistung auf Schadensersatz möglich

Leitsatz:
Ein Fluggast kann zwar sowohl eine Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung als auch Schadensersatz aus nationalem Recht geltend machen, jedoch ist eine doppelte Entschädigung für denselben Schaden ausgeschlossen. Die Ausgleichsleistung kann auch dann auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden, wenn sie noch nicht ausgezahlt wurde.

Urteilszusammenfassung:
Im Urteil vom 4. Dezember 2024 (Az. 15 S 318/24) entschied das LG Landshut, dass die Ausgleichsleistung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bei unberechtigter Beförderungsverweigerung auf nationale Schadensersatzansprüche angerechnet werden kann, selbst wenn die Ausgleichsleistung noch nicht tatsächlich gezahlt wurde. Ziel ist es, eine Überkompensation des Fluggastes zu vermeiden, da dieser sonst doppelt entschädigt würde.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin sowohl eine Ausgleichsleistung in Höhe von 1.200 Euro als auch zusätzliche Schadensersatzansprüche wegen frustrierter Aufwendungen (u. a. Hotelkosten und Transport) geltend gemacht. Das Gericht hielt die Anrechnung der pauschalen Ausgleichsleistung auf diese konkreten Schadenspositionen für gerechtfertigt, da beide Ansprüche denselben Schaden kompensieren sollten.

Das Gericht stützte sich dabei auf die Grundsätze der Vorteilsausgleichung im deutschen Schadensrecht sowie auf Art. 12 der Fluggastrechteverordnung, der Überkompensationen ausdrücklich verbietet. Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH und EuGH, die ebenfalls eine solche Anrechnung zugelassen haben.

Die Klägerin erhielt im Ergebnis 1.920 Euro als Entschädigung, wobei die zuvor geltend gemachten Hotel- und Reisekosten anteilig berücksichtigt wurden.

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