Leitsatz:
Ein Fluggast, dessen Reiseveranstalter fälschlicherweise eine Flugstornierung mitteilt, hat Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen das Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, selbst wenn der Flug planmäßig durchgeführt wurde und das Luftfahrtunternehmen nicht über die Mitteilung informiert war.
Urteilszusammenfassung:
Im Urteil vom 17. Oktober 2024 (Az. C-650/23 und C-705/23) entschied der EuGH, dass Fluggäste, die im Rahmen einer Pauschalreise reisen und von ihrem Reiseveranstalter fälschlicherweise über die Annullierung ihres gebuchten Fluges informiert werden, einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen können. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen selbst keine Kenntnis von der falschen Stornomitteilung hatte und der Flug wie geplant durchgeführt wurde.
Der EuGH stellte klar, dass Reiseveranstalter rechtlich als Akteure betrachtet werden, deren Handlungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zugerechnet werden können. Die Fluggastrechteverordnung bezweckt ein hohes Verbraucherschutzniveau, weshalb das Luftfahrtunternehmen für fehlerhafte Informationen haften muss, die durch den Reiseveranstalter weitergegeben wurden. Das Luftfahrtunternehmen hat jedoch das Recht, Regressansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen.
Dieses Urteil stärkt den Schutz von Pauschalreisenden und verhindert, dass Fluggäste für fehlerhafte Kommunikationsprozesse zwischen Reiseveranstaltern und Luftfahrtunternehmen benachteiligt werden.