Skip to content

BEITRAG LESEN

Kein Anspruch auf Entschädigung bei Flugannullierungen durch außergewöhnliche Umstände

Februar 25, 2025

Schnell &
Einfach:

Kein Erfolg –
keine Kosten

Zufriedene Kunden sprechen für uns

Sicher und vertraulich

Kein Anspruch auf Entschädigung bei Flugannullierungen durch außergewöhnliche Umstände

Leitsatz:
Luftfahrtunternehmen können Flüge annullieren, wenn außergewöhnliche Umstände wie extreme Wetterbedingungen den Flugplan beeinträchtigen. Dabei steht ihnen ein Ermessensspielraum zu, um die Auswirkungen auf nachfolgende Flüge zu minimieren und den Betriebsmodus zu stabilisieren.

Urteilszusammenfassung:
Im Urteil vom 24. September 2024 (Az. X ZR 136/23) entschied der BGH, dass das Luftfahrtunternehmen sich zu Recht auf außergewöhnliche Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung berufen konnte. Im konkreten Fall hatte ein Schneesturm in Stuttgart zu erheblichen Störungen im Flugplan geführt. Um Verspätungen und Annullierungen am Folgetag zu vermeiden, annullierte die Airline den Flug von Stuttgart nach Hamburg.

Das Gericht betonte, dass das Luftfahrtunternehmen bei der Beurteilung zweckmäßiger Maßnahmen über einen Ermessensspielraum verfügt. Diese Entscheidung ist rechtmäßig, wenn dadurch der Betriebsablauf insgesamt besser gewährleistet werden kann. Da keine schnellere alternative Beförderung möglich war, entfiel der Anspruch der Klägerin auf eine Ausgleichszahlung.

Das Urteil bekräftigt, dass Fluggesellschaften unter außergewöhnlichen Umständen Maßnahmen zur Stabilisierung des Flugplans ergreifen können, ohne automatisch zur Entschädigung verpflichtet zu sein.

BGH stärkt Ermessensspielraum von Fluggesellschaften bei Flugannullierungen durch außergewöhnliche Umstände

Neuigkeiten und Aktuelle Rechtsprechung

Bleiben Sie informiert: Wir präsentieren Ihnen die neuesten Entwicklungen im Reiserecht, wichtige Urteile und praktische Tipps rund um Ihre Fluggastrechte.