Skip to content

BEITRAG LESEN

Kein Ausgleichsanspruch bei außergewöhnlichen Umständen durch Vogelschlag

Februar 4, 2025

Schnell &
Einfach:

Kein Erfolg –
keine Kosten

Zufriedene Kunden sprechen für uns

Sicher und vertraulich

Kein Ausgleichsanspruch bei außergewöhnlichen Umständen durch Vogelschlag

Leitsatz: Vogelschläge gelten als außergewöhnliche Umstände, die Fluggesellschaften von der Entschädigungspflicht befreien, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden.

Urteil:
EuGH, Beschluss vom 3. Oktober 2022 – C-302/22
In diesem Urteil entschied der Europäische Gerichtshof, dass ein Vogelschlag, der während des Startvorgangs eine Notbremsung erzwang und dadurch die Reifen eines Flugzeugs beschädigte, als außergewöhnlicher Umstand gilt. Die Fluggesellschaft wurde von der Entschädigungspflicht entbunden, da der Vorfall außerhalb ihrer Kontrolle lag. Voraussetzung hierfür war jedoch, dass alle angemessenen Maßnahmen zur Minimierung der Verspätung getroffen wurden.

Neuigkeiten und Aktuelle Rechtsprechung

Bleiben Sie informiert: Wir präsentieren Ihnen die neuesten Entwicklungen im Reiserecht, wichtige Urteile und praktische Tipps rund um Ihre Fluggastrechte.