Leitsatz: Fluggesellschaften können für die Annullierung eines Fluges haftbar gemacht werden, wenn Passagiere eines wetterbedingt gestrichenen Vorfluges bevorzugt befördert werden.
Urteil:
AG Erding, Urteil vom 14. Juli 2022 – 113 C 4971/21
In diesem Fall wurde die beklagte Fluggesellschaft dazu verurteilt, der Klägerin 600 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Der zugrunde liegende Sachverhalt betrifft einen Flug vom 11. Februar 2020 von München über Abu Dhabi nach Phuket, der annulliert wurde.
Die Klägerin, die die Ansprüche eines Fluggastes durch Abtretung erworben hatte, wurde erheblich verspätet befördert. Das Gericht entschied, dass außergewöhnliche Umstände nicht nachgewiesen wurden, da keine ausreichenden Maßnahmen zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebs getroffen worden waren.