Leitsatz: Ein rechtzeitiges Einfinden zur Abfertigung ist für den Anspruch auf Ausgleichszahlung bei einer großen Verspätung nicht erforderlich, solange die Beförderung tatsächlich erfolgt ist.
Urteil:
AG Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2022 – 48 C 46/22
In diesem Rechtsfall wurde die Fluggesellschaft zur Zahlung von 2.400 Euro nebst Zinsen an eine Klägerin verurteilt, die die Rechte von vier Passagieren eines verspäteten Fluges von Hamburg nach Hurghada vertrat. Die Passagiere hatten ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten.
Die Fluggesellschaft erhob Einwände bezüglich der Verjährung und behauptete, dass nationales Pauschalreiserecht anwendbar sei sowie dass die Passagiere sich nicht rechtzeitig eingefunden hätten. Das Gericht wies diese Einwände zurück und stellte fest, dass die Klägerin berechtigte Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung hatte.